Über die Treppe entscheiden die Bauordnung und die Eigentümergemeinschaft, über die Deckenöffnung zusätzlich der Tragwerksplaner. Im sozialen Erhaltungsgebiet entscheidet der Bezirk mit, und dort ist die Dachgeschoss-Maisonette aus Bestand und neuem Dach nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift 2026 nicht genehmigungsfähig.
Jedes Geschoss, das nicht ebenerdig liegt, und jeder benutzbare Dachraum müssen nach § 34 Abs. 1 BauO Bln über mindestens eine Treppe erreichbar sein. Eine Einschubtreppe oder Leiter darf nach § 34 Abs. 2 nur in Gebäudeklasse 1 und 2 und nur zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum führen. Jede Treppe braucht einen festen, griffsicheren Handlauf. Welche Anforderungen an Baustoff und Feuerwiderstand gelten, hängt von der Gebäudeklasse ab und steht im Brandschutznachweis.
Verbindet die Treppe Wohnung und Dach ohne eigenen Treppenraum, gilt § 35 Abs. 1 BauO Bln. Erlaubt sind höchstens zwei Geschosse einer Nutzungseinheit bis 200 m² Brutto-Grundfläche, und jedes Geschoss braucht einen anderen Rettungsweg. Die Umwehrung an Treppe und Öffnung muss nach § 38 bei 1 bis 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Zwischen Stäben oder Füllungen darf in mindestens einer Richtung kein Spalt über 12 cm bleiben.
In der Eigentümergemeinschaft gehört die tragende Decke nach § 5 Abs. 2 WEG allen. Den Durchbruch beschließt die Gemeinschaft nach § 20 WEG oder gestattet ihn per Beschluss. Liegt das Haus in einem sozialen Erhaltungsgebiet, nennt die Verwaltungsvorschrift 2026 unter Nr. 2.2 die Dachgeschoss-Maisonette aus Bestand und neuem Dach ausdrücklich als nicht genehmigungsfähig. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, zu dem Friedrichshain gehört, liegen 11 solcher Gebiete.
Stand dieser Angaben ist September 2026. Bevor ein Angebot entsteht, legen wir sie dem Planer vor und klären offene Punkte mit der Bauaufsicht. Über die Maisonette entscheiden am Ende Eigentümer, Bauaufsicht und Bezirk.