Der Beschluss der Gemeinschaft
Die tragende Decke und das Dach sind Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Über die Öffnung und den Ausbau beschließt die Gemeinschaft nach § 20 WEG. Nicht beschlossen werden darf eine Veränderung, die die Anlage grundlegend umgestaltet. Wir liefern Pläne und Beschreibung so, dass der Verwalter damit in die Versammlung gehen kann.
Öffnung und Treppe nach der Bauordnung
Stand September 2026 erlaubt § 31 Abs. 4 BauO Bln Öffnungen in Decken mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit innerhalb derselben Nutzungseinheit. Die Einheit darf höchstens 400 Quadratmeter Brutto-Grundfläche in höchstens zwei Geschossen haben. Eine Treppe ohne eigenen Treppenraum verbindet höchstens zwei Geschosse einer Einheit bis 200 Quadratmeter (§ 35 Abs. 1). Dann muss in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreichbar sein.
Ist die Innentreppe der einzige Weg nach oben, gilt sie in der Regel als notwendige Treppe. Dann stellt § 34 BauO Bln Anforderungen an Baustoff und Feuerwiderstand, die der Brandschutzplaner festlegt. In Gebäudeklasse 5 muss eine neue notwendige Treppe die Anforderungen der Gebäudeklasse 4 erfüllen. Treppen brauchen einen festen Handlauf und dürfen nicht direkt hinter einer Tür beginnen, die zur Treppe aufschlägt.
Den zweiten Rettungsweg für die obere Ebene bildet oft ein Rettungsfenster im Dach. Seine lichte Öffnung misst mindestens 0,90 mal 1,20 Meter. Diese Angaben gleichen wir vor dem Angebot mit Planer und Bauaufsicht ab.
Vor der Planung: liegt das Haus im Erhaltungsgebiet?
Vor der Planung klären wir, ob das Haus in einem sozialen Erhaltungsgebiet liegt. Berlin hat 82 solcher Gebiete, die meisten mit je 14 in Mitte und Pankow. Friedrichshain-Kreuzberg hat 11, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln haben je 10, Charlottenburg-Wilmersdorf hat 9.
Dort ist eine Dachgeschoss-Maisonette aus Bestandswohnung und neuem Dach nach der Verwaltungsvorschrift von 2026 nicht genehmigungsfähig (Nr. 2.2). Die Genehmigungspflicht gilt auch in der Freistellung. Den Dachausbau selbst nennt ein Bezirk in der Regel genehmigungsfähig. Liegt Ihr Haus in einem solchen Gebiet, planen wir das Dach als eigenständige Wohnung.