Genug Höhe unter den Sparren
Die lichte Höhe wird an mehreren Stellen genommen, von der Balkenlage bis unter die Sparren. Für Aufenthaltsräume im Dachraum verlangt § 47 Abs. 1 BauO Bln eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche. Raumteile mit bis zu 1,50 m Höhe bleiben bei dieser Rechnung außer Betracht. Seit dem 23.07.2026 gilt die Regel nicht mehr für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Für das mehrgeschossige Mietshaus bleibt sie maßgeblich.
Fehlt die Höhe, schafft eine Gaube sie genau dort, wo der Raum gebraucht wird. Wie viel Fläche nach Bauordnung und nach Wohnflächenverordnung zählt, zeigt der Rechner für die Wohnfläche unter der Schräge.
Was die oberste Decke trägt
In fast allen Berliner Häusern bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts ist die oberste Decke eine Holzbalkendecke. Bisher trug sie Wäsche und Kisten, künftig trägt sie Estrich, Möbel, Trennwände und ein Bad. Ob sie das schafft, rechnet ein Tragwerksplaner nach. Ab Gebäudeklasse 4 prüft die Bauaufsicht diesen Nachweis noch einmal. Reicht die Decke nicht, verstärken wir die Balken oder setzen Stahlträger ein, wie es die Statik für den Dachausbau vorgibt.
Der zweite Weg nach draußen
Aus jedem Geschoss einer Wohnung, in dem Aufenthaltsräume liegen, führen zwei voneinander unabhängige Wege ins Freie (§ 33 BauO Bln). Der erste führt über das Treppenhaus, der zweite im Altbau meist über ein Fenster, das die Feuerwehr mit ihren Geräten erreicht. Dieses Rettungsfenster hat eine lichte Öffnung von mindestens 0,90 × 1,20 m, und seine Unterkante liegt höchstens 1,20 m über dem Fußboden. Im Dach darf es waagerecht höchstens 1 m von der Traufkante entfernt sein (§ 37 Abs. 5 BauO Bln).
Liegt die Brüstung höher als 8 m, braucht es eine Zufahrt und ein Hubrettungsfahrzeug. Im engen Hinterhof fehlt für die Drehleiter oft die Aufstellfläche. Dann verlangt die Bauaufsicht in der Regel einen zweiten baulichen Rettungsweg. Einzelheiten stehen unter Brandschutz im Dachgeschoss.
Der Weg nach oben
Ein ausgebauter Dachboden braucht eine feste Treppe, denn Einschubtreppen und Leitern sind als notwendige Treppe unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauO Bln). Im Mietshaus führt oft das vorhandene Treppenhaus bis unters Dach, und die neue Wohnung bekommt dort ihre Eingangstür. Wird dagegen die oberste Wohnung mit dem Dach verbunden, braucht die Treppe eine Öffnung in der Decke, mit Wechsel und Brandschutzbekleidung. Die Formen stellt die Seite Treppe ins Dachgeschoss vor.