Die oberste Wohnung im Vorderhaus soll mit dem Dach darüber zur Maisonette werden, und bisher führt nur die Bodenluke im Treppenhaus nach oben. Spätestens jetzt wird die Innentreppe zur Planungsfrage. Sie belegt Fläche in der Wohnung darunter, braucht eine Öffnung in der Holzbalkendecke und muss oben dort ankommen, wo man aufrecht stehen kann.
Die Bauordnung setzt den Rahmen. Nach § 34 Abs. 1 BauO Bln muss jedes nicht ebenerdige Geschoss und der benutzbare Dachraum über mindestens eine Treppe erreichbar sein. Einschiebbare Treppen und Leitern sind als notwendige Treppen nach § 34 Abs. 2 unzulässig. Erlaubt sind sie nur in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und nur als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum.
Neue Dachwohnungen mit eigener Eingangstür erreicht man in der Regel über das verlängerte Treppenhaus, eine Maisonette oder Galerie dagegen über eine Treppe innerhalb der Wohnung. Wer oben wohnen, schlafen oder arbeiten will, plant in beiden Fällen eine feste Treppe. Welche Maße sie hat, entscheidet über Sicherheit, Bequemlichkeit und den Platz, den sie kostet. Die Angaben zur Bauordnung geben den Stand September 2026 wieder, und wir gleichen sie vor dem Angebot mit Planer und Bauaufsicht ab.



